Allgemeine Geschäftsbedingungen circusproductions – K13 GmbH

 

I. Allgemeines

1. Vertragspartner

Vertragspartner (im Folgenden: circusproductions) ist:

circusproductions – K13 GmbH
Kyllstr. 13
50678 Köln
Telefon: +49 221 931 14 32
Fax: +49 221 340 24 40
E-Mail: info@circusevents-koeln.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE-358693580
Handelsregister Köln: HRB 113093
Geschäftsführer: Rasmus Nowotny

2. Geltungsbereich dieser AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen circusproductions und dem Auftraggeber. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3. Vertragsabschluss

circusproductions schickt dem Auftraggeber ein unverbindliches Angebot. Der Auftraggeber macht circusproductions durch Rücksendung des Angebots ein verbindliches Angebot. Durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (z.B. E-Mail, Fax) an den Auftraggeber nimmt circusproductions das Angebot an und kommt der Vertrag zustande.

II. Mietvertrag

1. Leistungen von circusproductions

(1)   Im Rahmen des Mietverhältnisses stellt circusproductions die vom Auftraggeber gebuchte Mietsache (z.B. Zirkuszelt) einschließlich des in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt für den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck zur Verfügung.

(2)   circusproductions ist verpflichtet, die Mietsache in einem technisch einwandfreien sowie bauabnahmefähigen Zustand an den Auftraggeber zu übergeben. Die Bauabnahme wird durch den Auftraggeber vorgenommen.

(3)   Optionale Zusatzleitungen sind von circusproductions nur geschuldet, wenn diese in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Ansonsten gelten sie als nicht vereinbart und werden nicht Bestandteil des Vertrages.

2. Leistungsänderung

circusproductions behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und für circusproductions bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietsache vorzunehmen, sofern dies nicht zu einer Schlechterstellung des Auftraggebers führt.

3. Mietzeit

(1)   Die Übergabe der Mietsache einschließlich Zubehör an den Auftraggeber erfolgt – soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart – am Sitz von circusproductions. Der vereinbarte Mietzeitraum ist vom Auftraggeber einzuhalten. Verlängerungen der Mietzeit sind zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform (z.B. E-Mail, Fax) zu vereinbaren. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verlängerung der Mietzeit besteht nicht.

(2)   Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache einschließlich Zubehör ist circusproductions berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz der durch die verspätete Rückgabe entstehenden Aufwendungen und Mehrkosten sowie Schadensersatz zu verlangen.

(3)   Sollte der Auftraggeber die vertraglichen Leistungen aus Gründen, die nicht von circusproductions zu vertreten sind, nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Miete oder Mietpreisminderung. Eine Pflicht zur anderweitigen Vermietung der Mietsache besteht nicht.

4. Mietpreise und Zahlungsbedingungen

(1)   Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.

(2)   circusproductions ist insbesondere bei Neukunden berechtigt, Vorkasse zu verlangen. In diesem Fall kann circusproductions die Übergabe der Mietsache von der vollständigen Zahlung abhängig machen. Der Nachweis der erfolgten Zahlung obliegt dem Auftraggeber. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Übergabe der Mietsache. Unabhängig davon stehen circusproductions die Rücktritts- und Ausfallkosten gemäß nachstehender Ziffer II. 5. zu. Der Auftraggeber haftet gegenüber circusproductions für sämtliche durch den Verzug entstandenen Schäden.

5. Rücktritt und Kündigung

(1)   Der Auftraggeber kann jederzeit durch eine Erklärung in Textform gegenüber circusproductions vom Mietvertrag zurücktreten. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder für den Fall, dass circusproductions wegen Zahlungsverzuges des Auftraggebers nach vorstehender Ziffer II. 4. vom Vertrag zurückgetreten ist, hat circusproductions einen Anspruch auf Zahlung von Ausfallkosten. Diese staffeln sich der Höhe nach zu folgenden Prozentsätzen der gebuchten Leistungen:

a)     Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Mietbeginn: 70 % des Betrages für die Miete (ohne Kosten für Zusatzleistungen)

b)     Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn: 100 % des Betrages für die Miete (ohne Kosten für Zusatzleistungen)

Im Falle eines Rücktritts von circusproductions wird dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.

(2)   Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bleibt unberührt. circusproductions ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn das Verhalten des Auftraggebers in wesentlichen Punkten vertragswidrig ist. Hierzu gehören insbesondere die die Nutzung der Mietsache zu anderen als den angegebenen Zwecken sowie die Gefährdung Dritter. Der Anspruch von circusproductions auf den Mietpreis bleibt unberührt. Witterungsverhältnisse stellen keine wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Auftraggeber dar.

6. Anforderungen an den Veranstaltungsplatz

(1)   Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsplatz folgende Anforderungen erfüllt:

– Der Veranstaltungsplatz muss groß genug und mit LKW und Anhänger anfahrbar sein. Dazu sind die Abspannmaße des Zeltes zu Grunde zu legen. Der Zeltanhänger muss bis zur Mitte des Zeltes fahren können.

– Der Veranstaltungsplatz muss ebenerdig und für den Zeltaufbau geeignet sein.

– Die Verankerung der Zelte reicht bis zu 1,10 Meter in den Untergrund. Dieser muss daher in dieser Tiefe frei von Wasser-, Gas-, Strom- und anderen Versorgungsleitungen sein. Entsprechende Pläne bzw. verbindliche Auskünfte sind vom Auftraggeber von den verschiedenen Leitungsbetreibern einzuholen und ggf. vorzulegen. Der Auftraggeber haftet für evtl. Folgen, die daraus entstehen, dass er sich nicht ausreichend über die Beschaffenheit des Untergrundes informiert und abgesichert hat.

– Falls zur Verankerung des Zeltes im Boden Löcher gebohrt werden müssen, ist der Auftraggeber für das anschließende Verschließen zuständig. circusproductions übernimmt keine Haftung für Bodenschäden.

– Der Auftraggeber stellt einen Baustromanschluss für die gesamte Dauer vom Aufbau bis einschließlich Abbau zur Verfügung.

–  Ein Zugang zu sanitären Einrichtungen wird ebenfalls gewährleistet.

7. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat für alle Genehmigungen, insbesondere für die Aufstellung des Zeltes, Nutzung des Platzes und aller Gastronomieeinrichtungen sowie der Veranstaltungen, selbst zu sorgen. Die dafür anfallenden Gebühren, insbesondere auch für die bauliche Abnahme nach Aufbau der Mietsache sind vom Auftraggeber zu zahlen.

(2) Die Genehmigungen für die Platznutzung und den Betrieb müssen zu Beginn des Aufbaus am Veranstaltungsort vorliegen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietsachen nur für die in der Auftragsbestätigung genannte Veranstaltung zu nutzen.

(4) Der Auftraggeber darf keinerlei bauliche Veränderung an der Mietsache vornehmen.

(5) Auf der Zeltplane dürfen keine Aufkleber, Klebe-/Gewebebänder aufgebracht werden. Anderenfalls hat der Auftraggeber entsprechenden Wiederherstellungsaufwand gem. Absatz 11 zu tragen.

(6) Ein- und Ausgänge des Zeltes dürfen nicht gegen die Windrichtung eingerichtet werden. Ggf. sind bei Windrichtungsänderungen die Eingänge umzulegen. Ab Windstärke 6 sind sämtliche Aus- und Eingänge des Zeltes vollständig zu verschließen. Ggf. muss die Veranstaltung unterbrochen werden.

(7) Das Zeltdach ist nicht für Schneelast ausgelegt. Bei Schneefall muss das Dach sofort, ggf. durch Beheizen geräumt werden.

(8) Im Zelt und in der Nähe des Zeltes ist das Abbrennen von Feuerwerkskörper verboten! Der Betrieb von Gasflaschen bzw. Gasgeräten unter Erdgleiche ist nicht erlaubt! Im Übrigen unterliegt der Betrieb von Gasflaschen und gasbetriebenen Geräten der Gaststättenverordnung und der Verordnungen zur Nutzung in fliegenden Bauten.

(9) Der Auftraggeber hat die Mietsache einschließlich Zubehör pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass sich auch die übrigen Nutzer entsprechend verhalten.

(10) Angefallenen Müll hat der Auftraggeber selbst zu entsorgen.

(11) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Mietsache einschließlich Zubehör am Ende der Mietzeit in gereinigtem Zustand an circusproductions – soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart am Sitz von circusproductions – zurückzugeben. Reinigungs- und Reparaturaufwand von circusproductions ist mit 10 Euro netto/10 Minuten zu vergüten.

8. Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet gegenüber circusproductions für den Verlust und die Beschädigung der ihm überlassenen Mietsache einschließlich Zubehör, soweit er dies zu vertreten hat.

(2) Entsteht durch einen vom Auftraggeber verursachten Schaden oder durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache ein Leistungsausfall gegenüber einem weiteren Kunden von circusproductions, so haftet der Auftraggeber für diesen Leistungsausfall in voller Höhe. Weitergehende Schadensersatzansprüche von circusproductions bleiben unberührt.

(3) Die Haftung des Auftraggebers umfasst die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter, insbesondere anderer Teilnehmer, Behörden, Rettungsstellen.

(4) Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, in der das Risiko der Beschädigung und des Diebstahl der Mietsache einschließlich Zubehör abgesichert ist.

9. Haftungsbeschränkung von circusproductions

(1) Die Benutzung der von circusproductions zur Verfügung gestellten Mietsache einschließlich Zubehör erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Das Zelt ist über eine Betriebshaftpflichtversicherung versichert. Darin enthalten sind alle Arten der Beschädigung durch circusproductions. Ausgenommen sind vorsätzliche Beschädigungen sowie Schäden aus einer missbräuchlichen Nutzung bzw. Nichteinhaltung der baurechtlichen Bestimmungen.

(3) circusproductions haftet nicht für durch den Auftraggeber zu vertretende Schäden, insbesondere Schäden durch unsachgemäße Benutzung der Mietsache einschließlich Zubehör durch den Auftraggeber und Dritte, Verstöße gegen geltende gesetzliche Bestimmungen sowie Schäden Dritter, die durch die Nutzung entstanden sind.

(4) circusproductions haftet nicht in Fällen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter etc.

(5) Das Zelt wurde gegen Wassereindringen gerüstet, insbesondere am Mast in der Zeltmitte. Bauartbedingt kann jedoch keine Gewährleistung dafür übernommen werden, da Zelte nie hundertprozentig abzudichten sind. circusproductions haftet daher nicht für Schäden, die durch das Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee an Sachen entstehen, die vom Auftraggeber oder Dritten in das Zelt gebracht wurden.

(6) Die Haftung von circusproductions bei der Verletzung der vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von circusproductions, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von circusproductions. Zu wesentlichen Vertragspflichten gehören alle Pflichten von circusproductions, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf und die in Ziffer II. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannt sind.

10. Mängelanzeige

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zustand der Mietsache und des Zubehörs vor Benutzung zu überprüfen und ggf. festgestellte Mängel unverzüglich bei circusproductions anzuzeigen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, alle Mängel und entstandene Schäden – auch wenn diese nicht vom Auftraggeber verschuldet sind – unverzüglich circusproductions anzuzeigen.

(3) Unterbleiben die vorstehenden Mängelanzeigen durch den Auftraggeber schuldhaft, so macht er sich gegenüber circusproductions schadensersatzpflichtig.

III. Optionale Zusatzleistung: Lieferung und Abholung

Die Parteien können als kostenpflichtige Zusatzleistung auch die Lieferung und Abholung der Mietsache vereinbaren.

 1. Verpflichtungen von circusproductions

(1) circusproductions ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich Zubehör an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse zu liefern und abzuladen und dort wieder aufzuladen und abzuholen.

(2) circusproductions ist um Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Uhrzeiten bemüht. Aufgrund von Transportwegen und anderen Unvorhersehbarkeiten handelt es sich dabei um Näherungswerte.

(3) circusproductions steht es frei, den Transport selbst durchzuführen oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen. In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist circusproductions frei.

(4) circusproductions haftet nicht für Flurschäden durch den Transport (z.B. abgebrochene Äste, Fahrrillen gerade bei feuchten und nicht befestigten Untergründen), ist jedoch bemüht, diese zu vermeiden.

(5) Stellt der Auftraggeber für den Transport und/oder Auf- und Abbau Fahrzeuge oder andere Geräte zur Verfügung, ist die Haftung von circusproductions für am Gerät entstandene Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

2. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Platz muss für die Transportfahrzeuge direkt anzufahren sein. Evtl. Behinderungen durch verschlossene Tore oder parkende Autos etc. müssen rechtzeitig beseitigt sein.

(2) Der Auftraggeber stellt Parkplätze für mitgebrachte Transportfahrzeuge sowie einen Lagerplatz für Material und Verpackungen (Kisten etc.) in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsplatz für die Dauer der gesamten Veranstaltung zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber muss den Mitarbeitern von circusproductions jederzeit kostenlosen Zugang zum Veranstaltungsplatz gewähren. Dazu gehört z.B. auch die Beschaffung von Crewticktes etc. auf Kosten des Auftraggebers.

3. Haftung von circusproductions

(1) circusproductions haftet nicht in Fällen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter etc. Kann die zu liefernde Mietsache z.B. wegen eines Unfalls, Stau etc. nicht oder nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn aufgebaut werden, ist eine Haftung von circusproductions ausgeschlossen.

(2) Die Haftung von circusproductions in der Verletzung der vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Ferner ist die Haftung auf maximal 50 % der Auftragssumme und maximal bis zur Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht begrenzt, wenn durch die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt ist. Soweit die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung befreit ist, haftet circusproductions nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von circusproductions, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von circusproductions. Zu wesentlichen Vertragspflichten gehören alle Pflichten von circusproductions, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

 IV. Optionale Zusatzleistung: Auf- und Abbau

Die Parteien können als kostenpflichtige Zusatzleistung auch den Auf- und Abbau vereinbaren.

1. Anforderungen an den Veranstaltungsplatz

(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Veranstaltungsort den in Ziffer I. 6. genannten Anforderungen entspricht.

(3) Genügt der Platz nicht den Anforderungen und ist ein Auf- und Abbau deshalb nur mit erheblichem zusätzlichem Arbeitsaufwand möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, den entstandenen Mehraufwand (ab einer Stunde) mit 10 Euro netto/10 Minuten für jeden Mitarbeiter von circusproductions zu vergüten.

(4) Ist der Veranstaltungsplatz nicht geeignet und kann der Auftraggeber die Mängel nicht in einer angemessenen Zeit beseitigen, ist circusproductions nicht zum Auf-/Abbau verpflichtet.

2.  Pflichten von circusproductions

circusproductions ist verpflichtet, die Mietsache in einem bauabnahmefähigen Zustand zu errichten und wieder abzubauen.

3.  Einsatz von Helfern des Auftraggebers

(1) Zur Verringerung der Kosten kann der Auftraggeber Helfer zur Verfügung stellen. Die Mindestzahl der Helfer wird in der Auftragsbestätigung vermerkt.

(2) Erscheinen die Helfer nicht, nicht vollzählig oder verspätet zum Auf- bzw. Abbau, ist der Auftraggeber verpflichtet, den dadurch entstandenen Mehraufwand von circusproductions ab einer Stunde mit 10 Euro netto/10 Minuten zu vergüten. Ist ohne die vom Auftraggeber zugesagten Helfer ein Aufbau nicht möglich und kann circusproductions den Aufbau nicht mit eigenen Mitarbeitern durchführen, ist circusproductions nicht mehr zum Aufbau verpflichtet.

(3) Der Auftraggeber hat die Helfer auf seine Kosten mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA, z.B. Sicherheitsarbeitsschuhe, Handschuhe, Arbeitsbekleidung) auszurüsten.

(4) Die Helfer haben den Anweisungen von circusproductions Folge zu leisten.

 V.  Holzbauleistungen

Als optionale Zusatzleistung zur Vermietung, aber auch als eigenständige Leistung erbringt circusproductions Holzbauleistungen. Der genaue Arbeitsauftrag wird in der Auftragsbestätigung festgehalten.

1. Leistungen von circusproductions

circusproductions ist verpflichtet, die in der Auftragsbestätigung genannten Gegenstände herzustellen bzw. Arbeiten zu erledigen.

2. Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Die Abnahme kann nur als förmliche Abnahme erfolgen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

3. Mängelrechte und Haftung

(1) circusproductions leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 633 ff.) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet circusproductions nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die Haftung von circusproductions auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von circusproductions gilt.

(3) circusproductions haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut, jedoch maximal in Höhe von 50 % der jeweiligen Auftragssumme und maximal bis zur Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht, wenn durch die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abgedeckt ist. Soweit die Betriebshaftpflicht von ihrer Leistung befreit ist, haftet circusproductions nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 VI. Schlussbestimmungen

(1)   Es gilt deutsches Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien am Sitz von circusproductions, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2)   Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses. Es sind keine Nebenabreden getroffen.

(3)   Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmung dieses Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach Form, Inhalt und Maß dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung von den Parteien beabsichtigt war. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

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